Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Sachverständigenbüro Johann Hilpert 83527
Haag/Oby.
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die, in der Auftragserteilung bzw.
Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattung.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der,
im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem
Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei
einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese vom Sachverständigen ausdrücklich
unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach
den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn
diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätte.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen
bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen,
sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm
den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die
für das Gutachten von Belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen.
Sofern es für die Durchführung des Auftrages jedoch notwendig ist, kann der
Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten
für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige
Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von
250,- € im Einzelfall, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 10% der
Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber
abzusprechen.
Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem
Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer
Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu
erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem
Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu
verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse
nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er
Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann
befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der
Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das, von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem,
in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und
Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der
Sachverständige hierzu sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem, von ihm erstellten Gutachten ein
Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu
verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den
anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich
sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in dieser AGB, sowie die
getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrages.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die, von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung
ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen
Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber oder
einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in
Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert
fest vereinbart werden oder richtet sich nach den, in dieser AGB aufgeführten
Stunden- und Verrechnungssätzen, jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze
gelten:
für den Sachverständigen 85,00 €
für die Hilfskraft 63,00 €
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30%
überschreiten, wenn von ihm Teilleistungen gefordert werden, es einem
umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des
Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige
in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen Mehrwertsteuer.
Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe
des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14
Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der
Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem
Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der
Sachverständige befugt die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um
eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten
beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine
Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der
Sachverständige bei der Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für
Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt
unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden
ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er
die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens
entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter
frei.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise
gegen die, ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht
verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt
als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in
seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten, aufgrund einer
Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen
nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem
gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die
Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.